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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e :
2Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 14. Februar 2017 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils - ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor.
4Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Ergebnis damit begründet, dass - ungeachtet der Frage, ob überhaupt von einer seelischen Behinderung auszugehen sei - die Therapiemaßnahme, deren Kosten erstattet werden sollen, jedenfalls nicht geeignet gewesen sei, die Klägerin vor einer drohenden seelischen Behinderung zu schützen bzw. ihre Leiden zu mindern. Ziel der Maßnahme hätte es sein müssen, die Klägerin so zu fördern, dass die schulischen Leistungen im Fach Mathematik sich in angemessener Zeit derart verbessern, dass mindestens Leistungen im Bereich von "ausreichend" erreicht werden können. In Anbetracht der bereits langen Dauer der Dyskalkulie-Therapie und der seitdem unverändert schlechten Leistungen der Klägerin im Fach Mathematik im Notenbereich von "mangelhaft" sei eine Eignung der Maßnahme nicht zu erkennen. Das von der Klägerin im Klageverfahren selbst benannte Ziel, zur Sicherung der Versetzung die Note ungenügend zu vermeiden, genüge nicht, da Ziel der Eingliederungshilfe sein müsse, eine seelische Behinderung zu mindern oder zu vermeiden. Die Kosten einer allgemeinen Nachhilfe, die lediglich der Behebung von Schwierigkeiten in einem Schulfach diene, seien mangels spezifischer Geeignetheit nicht zu übernehmen.
5Dem setzt die Klägerin nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel führt.
6Soweit sie ausführt, es sei allein der Therapie zu verdanken, dass kein "ungenügend" auf dem Zeugnis gestanden, sie den Schulabschluss geschafft habe und auch in der anschließenden Ausbildung gute Erfolge erziele, setzt sie sich mit der tragenden Argumentation der Verwaltungsgerichts, allein diese Zielsetzung begründe keine Eignung der Therapie als Maßnahme der Eingliederungshilfe, nicht auseinander. Der pauschale Verweis auf nicht näher beschriebene Zwischenziele, die sie im Laufe des Verfahrens erreicht habe, lässt nicht in einer den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise erkennen, aufgrund welcher Umstände seinerzeit trotz eines auch nach mehr als fünfjähriger Therapiedauer unveränderten Leistungsbilds im Fach Mathematik (weiter) von einer Eignung der Therapie zur Behebung der Teilleistungsstörung hätte ausgegangen werden können. Mit der Erwägung, ohne die Therapie wäre sie alleine nie so weit gekommen, da ihr die Belastungen durch die immer wiederkehrenden schlechten Noten bzw. Rückschläge aufgrund der Verständnisschwierigkeiten im Fach Mathematik jegliches Selbstvertrauen genommen hätten, dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Denn die Noten im Fach Mathematik blieben trotz der Therapie im mangelhaften Bereich. Nach dem Zulassungsvorbringen ist auch nicht erkennbar, inwieweit die Dyskalkulie-Therapie im Falle der Klägerin aus anderen Gründen als der Notenverbesserung als geeignet anzusehen gewesen wäre, eine eventuelle Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu mindern.
7Ob und inwieweit die Klägerin in ihrer späteren Laufbahn (Ausbildung als MTA) erfolgreich ist, ist ohne Belang für die im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung bezüglich der Geeignetheit der Maßnahme zu treffenden Prognose.
8Soweit die Klägerin darüber hinaus betont, dass sie seinerzeit kaum soziale Kontakte gehabt hätte und ihr das Amt der Klassensprecherin nicht wegen ihrer Beliebtheit, sondern vielmehr zur Stärkung ihres Selbstwertgefühls von der Klassenlehrerin zugewiesen worden sei, betrifft dies die vom Verwaltungsgericht letztlich offen gelassene Frage, ob bei ihr aufgrund einer Abweichung ihrer seelischen Gesundheit von einem typischen Zustand eine Teilhabebeeinträchtigung eingetreten ist oder droht. Inwiefern sich hieraus Rückschlüsse zur Eignung der streitgegenständlichen Therapiemaßnahme ergeben könnten, wird von der Klägerin nicht dargelegt.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.