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Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen die im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 13. April 2018 (GV. NRW. 2018 S. 200) bekannt gemachte Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) vom 5. April 2018.
3Am 11. April 2019 hat die Antragstellerin gegen die Änderung dieses Regionalplans den Normenkontrollantrag eingereicht. Zur Begründung führt sie aus: Der Regionalplan leide an beachtlichen Abwägungsfehlern, soweit er auf ihrem Stadtgebiet ein Vorranggebiet für Windenergie festlege.
4Die Antragstellerin beantragt,
5den durch Beschluss des Regionalrats des Regierungsbezirks Düsseldorf vom 14. Dezember 2017 aufgestellten und am 13. April 2018 im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemachten Regionalplan Düsseldorf für unwirksam zu erklären, soweit der Regionalplan auf ihrem Gebiet westlich des Stadtteils Vorst ein Vorranggebiet für Windenergie als Ziel der Raumordnung festlegt.
6Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - hier insbesondere auf die Hinweisverfügung der Berichterstatterin vom 23. September 2019 - Bezug genommen.
8Entscheidungsgründe:
9Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten über den Normenkontrollantrag ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
10Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig.
11Gemäß § 109a JustG NRW entscheidet das Oberverwaltungsgericht in den Verfahren nach § 47 VwGO über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, auch soweit diese nicht in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genannt sind. Nach § 133 Abs. 3 Satz 2 JustG NRW ist § 109a JustG NRW allerdings nicht anzuwenden auf Rechtsvorschriften, die vor dem 1. Januar 2019 bekannt gemacht worden sind.
12Der mit dem Normenkontrollantrag angefochtene Regionalplan ist aber bereits durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.), Ausgabe 2018 Nr. 9 vom 13. April 2018, S. 200, und damit vor dem 1. Januar 2019 bekannt gemacht worden.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
14Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
15Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.