Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 1602/17.A

Datum:
29.12.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 1602/17.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1229.11A1602.17A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 1 K 3897/16.A
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird - mit Ausnahme der rechtskräftigen Feststellungen zur Unzulässigkeit der Klage gegen die Regelung in Ziffer 2. Satz 4 des Bescheids vom 25. Juli 2016 - geändert.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2016 wird - soweit er im Berufungsverfahren streitbefangen ist - aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt ‑ soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts noch nicht rechtskräftig ist - die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank