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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 603/20

Datum:
16.06.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 603/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0616.10B603.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 489/20
 
Tenor:

Ziffer 1 des Beschlusses wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage (Verwaltungsgericht Köln 2 K 1286/20) des Antragstellers gegen die der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 27. November 2019 wird angeordnet.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1 die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers jeweils zur Hälfte. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

 
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