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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 1512/20

Datum:
09.12.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 1512/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1209.10B1512.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 732/20
 
Tenor:

Frau D. H., X. 9, Q., wird beigeladen.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Hauptbeteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. September 2020 wirkungslos.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 10.300 Euro festgesetzt.

 
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