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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 352/19

Datum:
08.04.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 A 352/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0408.10A352.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 7495/18
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, geändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Der Kläger trägt unter Einbeziehung des unanfechtbar gewordenen Teils der Kostenentscheidung erster Instanz die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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