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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 3254/17

Datum:
19.02.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 A 3254/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0219.10A3254.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 12327/16
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungs-bescheids vom 26. September 2016 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Bauantrag vom 2. September 2015 eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Ladenlokals auf dem Grundstück Gemarkung V., Flur 4, Flurstück 20 in eine Wettannahmestelle zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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