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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 1136/18

Datum:
02.03.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 A 1136/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0302.10A1136.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 2315/15
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines zweiten Lebensmittel‑Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 799 qm auf dem Grundstück I. Straße 24 in S. zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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