Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 858/19

Datum:
19.12.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 858/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1219.8B858.19.00
 
Schlagworte:
Windenergieanlage Infraschall Tieffrequenter Schall Beweiserhebung
Normen:
BImSchG § 3 Abs. 1
Leitsätze:

Nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse mit zahlreichen Studien führt Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren. Das gerichtliche Beweisverfahren dient nicht dazu, weitere wissenschaftliche Forschung zu betreiben. Daher ist derzeit weder eine Beweisaufnahme im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu den Auswirkungen von Infraschall noch eine darauf gegründete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Drittanfechtungsklage im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geboten.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank