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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 241/17

Datum:
14.11.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 A 241/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1114.8A241.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 2290/15
 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2016 ergangene und durch Beschluss vom 10. Januar 2017 berichtigte Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird zugelassen, soweit das Urteil den Ergänzungsbescheid des Beklagten vom 24. August 2015 betrifft.

Insoweit bleibt die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

2. Im Übrigen wird der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des erfolglosen Teils des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten insoweit selbst.

 
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