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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 D 12/18.NE

Datum:
18.01.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 D 12/18.NE
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0118.7D12.18NE.00
 
Tenor:

Der Antrag wird verworfen.

Die Antragsteller zu 1. und 2., zu 3. und 4. sowie zu 5. und 6. tragen jeweils gesamtschuldnerisch ein Drittel der Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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