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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, da sich die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7.11.2018 nach der nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweise und ein besonderes Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung bestehe.
4Die Beschwerdebegründung führt nicht zur Änderung dieser angefochtenen Entscheidung.
5Soweit der Antragsteller geltend macht, die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit sei mangels Friedlichkeit der Teilnehmer vorliegend nicht betroffen, sei fehlerhaft, da die sich aus den beigezogenen Strafakten ergebenden Straftaten und Gewalttätigkeiten den Teilnehmern des Wiesencamps nicht zuzuordnen seien, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde.
6Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss unter Darstellung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, es lägen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bewohner des Wiesencamps Gewalttätigkeiten beabsichtigten oder solches Verhalten anderer jedenfalls billigten. Dies ergebe sich u. a. aus den Verfassungsschutzberichten des Landes Nordrhein-Westfalen für die Jahre 2017 (Seite 126) und 2018 (Seite 158), dem Bericht des Ministers des Inneren für die Sitzung des Innenausschusses am 14.2.2019 zu dem Tagesordnungspunkt "Kriminalität im Hambacher Forst" und dem Inhalt des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Aachen 4 Js 44/18.
7Die Richtigkeit dieser Feststellungen hat der Antragsteller mit dem Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.
8Der Senat hat bereits in seinem die vorherige Ordnungsverfügung des Antragsgegners betreffenden Urteil vom 7.12.2016 - 7 A 1668/15 -, BRS 84 Nr. 101 = BauR 2017, 533, ausgeführt, weshalb es sich bei dem Wiesencamp nicht um eine friedliche und unbewaffnete Versammlung handelte. Dass sich dies geändert hätte, ist weder aufgezeigt noch ersichtlich.
9Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss wurden zwischen Oktober 2018 und Ende Januar 2019 weitere 1.500 Polizeieinsätze im Hambacher Forst und den angrenzenden Ortschaften durchgeführt, eine Vielzahl von Waffen und gefährlichen Gegenständen sichergestellt und ausweislich des Inhalts des Ermittlungsverfahrens 4 Js 44/18 warfen am 21.8.2018 mehrere Personen in unmittelbarer Nähe des Camps selbst hergestellte Molotow-Cocktails, Flaschen und Steine in Richtung auf Polizeibeamte und tätigten Ausrufe wie "An jedem Baum, da hängt ein Strick, dort bricht für jeden Bullen das Genick." Zudem wurden bei der Durchsuchung des Wiesencamps am 28.8.2019 erneut zahlreiche als Waffe zu verwendende Gegenstände im Camp gefunden (z.B. diverse Zwillen verschiedener Bauart, Reizstoffsprühgeräte, Pfeffersprays, Einhandmesser, Baugruppen zur Herstellung von Molotowcocktails wie vorgefertigte Lunten und Brandbeschleuniger, sowie ein Behältnis mit ca. 60 Krähenfüßen).
10Das Vorbringen des Antragstellers, es fehle an Beweisen für die Schlussfolgerung, dass Teilnehmer des Wiesencamps Gewalttätigkeiten und Straftaten von gewaltbereiten Gruppen billigten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Bewohner des Wiesencamps von den Gewalttätigkeiten in der gebotenen Weise distanziert hätten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
11Auch der weitere Einwand des Antragstellers, der seitens des Antragsgegners mit dem angefochtenen Bescheid verfolgte Zweck der Vermeidung von Schwarzbauten könne mit Blick auf Art. 8 GG nicht für die notwendige Interessenabwägung ausschlaggebend sein, führt somit nicht zum Erfolg. Aus obigen Gründen ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG nicht eröffnet, so dass es sich - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - nicht um die Auflösung einer Versammlung handelt. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob Auflagen i. S. d. § 15 Abs. 1 VersammlG als milderes Mittel in Betracht gekommen wären.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar.