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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 3284/17

Datum:
26.04.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 A 3284/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0426.7A3284.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 202/15
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der im Berufungsverfahren entstandenen und erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2.; die im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. trägt sie selbst. Die Beigeladene zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Kostengläubigerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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