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Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides, da das Vorhaben sich mit Blick auf die überbaubare Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung einfüge und wegen seiner negativen Vorbildwirkung bodenrechtliche Spannungen auslöse.
5Die Richtigkeit dieser rechtlichen Wertung hat die Klägerin nicht hinreichend in Zweifel gezogen.
6Soweit sie geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die prägende Wirkung des Nettomarktes und des dazugehörigen Parkplatzes auf den südlich gelegenen Parzellen 734 und 736 verneint, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
7Anders als das Vorhabengrundstück (Flurstück 738) sind die Flurstücke 734 und 736 die durch die unmittelbar an die (öffentliche) S.-straße erschlossen sind, durch eine andersartige, großflächige Bebauungsstruktur und Nutzung geprägt; das Flurstück 738, auf dem das Einfamilienhaus errichtet werden soll, liegt inmitten anderer Grundstücke, die durch eine kleinteilige Bebauungsstruktur geprägt und über die T.-straße bzw. die J. Straße erschlossen sind. Auch die unmittelbare Nachbarschaft des Vorhabengrundstücks zum südlich angrenzenden Parkplatzgrundstück des Nettomarktes ändert nichts an diesen Gegebenheiten.
8Entgegen dem klägerischen Vorbringen kommen auch die Häuser J. Straße 10, 10 c, 12 und T.-straße 18 hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche nicht als Vorbilder für das Vorhaben in Betracht. Keines dieser Gebäude weist eine von der jeweiligen Erschließungsstraße aus betrachtet dem Vorhaben vergleichbare Bautiefe auf. Soweit die Klägerin anbietet, den Baukörper zu verschieben, ist dies nicht Gegenstand der hier in Rede stehenden Bauvoranfrage.
9Der Einwand der Klägerin, von ihrem Vorhaben seien keine bodenrechtlichen Spannungen zu erwarten, da die Abstandsflächen eingehalten würden und eine negative Vorbildwirkung hinsichtlich des nördlich gelegenen Flurstücks 654 mangels Erschließung desselben nicht angenommen werden könne, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Vorhaben würde auch eine negative Vorbildwirkung für weitere Vorhaben auf demselben Grundstück und dem Flurstück 653 erzeugen. Die Unrichtigkeit dieser Annahme hat die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht dargelegt. Insbesondere ist für die Annahme der negativen Vorbildwirkung irrelevant, ob das geplante Vorhaben unter Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen errichtet werden könnte.
10Danach greift auch die Verfahrensrüge i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht durch. Es ist aus den vorstehenden Gründen nicht hinreichend dargelegt, dass das Verwaltungsgericht vor der abschließenden Entscheidung einen Ortstermin hätte durchführen müssen. Die Durchführung eines solchen Ortstermins ist von der bereits im Klageverfahren anwaltlich vertretenen Klägerin nicht beantragt worden, die Erforderlichkeit einer solchen Sachaufklärung drängte sich mit Blick auf die von der Klägerin eingereichten Unterlagen (Liegenschaftskarte, Luftbilder) sowie die bei dem Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos der Örtlichkeit auch keineswegs auf. Die Klägerin hat insbesondere nicht dargelegt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen im Zuge eines Ortstermins hätten ermittelt werden können. Im Hinblick auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche ist es aus den oben aufgezeigten Gründen hier insbesondere ohne Belang, ob sich die geplante Bebauung in den vorhandenen Geländeverlauf einpasst.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.