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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 1174/17

Datum:
06.09.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senats
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 A 1174/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0906.7A1174.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 2264/15
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Baugenehmigung der Beklagten vom 12.10.2015 und der Befreiungsbescheid vom selben Tage werden aufgehoben.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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