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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 610/19

Datum:
09.09.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 610/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0909.6E610.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 308/19
Leitsätze:

Erfolgreiche Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten eines ehemaligen Studienrats z.A. im Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.

Für Verfahren dieser Art sieht § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG für die Streitwertbemessung die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen vor; der sich daraus ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren.

 
Tenor:

Der Streitwertbeschluss wird geändert.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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