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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 1129/18

Datum:
05.03.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 1129/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0305.6E1129.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 6 E 1129/18
Leitsätze:

Unbegründete Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen die Ablehnung der Kostenfestsetzung.

Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist die Festsetzung der Anwaltsvergütung abzulehnen, soweit die Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erheben, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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