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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 945/19

Datum:
07.10.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 945/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1007.6B945.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 113/19
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Städtischen Oberverwaltungsrats in einem Konkurren-tenstreitverfahren.

Die Nachzeichnung der (mutmaßlichen) weiteren Fortentwicklung der Leistungen eines freigestellten Personalratsmitglieds bzw. die Erstellung der fiktiven Beurteilung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 LVO NRW) steht als durch hypothetische Elemente geprägte Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn.

Dabei darf der Dienstherr in typisierender Weise vorgehen und den Verwaltungsaufwand zur Ermittlung einer fiktiven Laufbahnentwicklung in praktikablen Grenzen halten sowie die Erörterung von Personalangelegenheiten anderer Beamten auf das unvermeidliche Maß beschränken.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.

 
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