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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 917/19

Datum:
29.08.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 917/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0829.6B917.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 563/19
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Antragstellers, der im Wege der einstweiligen Anordnung seine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst begehrt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.

 
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