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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 908/19

Datum:
01.10.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 908/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1001.6B908.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1258/19
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines ehemaligen Kommissaranwärters gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder charakterlicher Eignung.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt

 
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