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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 85/19

Datum:
30.04.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 85/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0430.6B85.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 1160/18
Schlagworte:
Stellenbesetzungsverfahren Abbruch Bewerbungsverfahrensanspruch Erledigung
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

Hat sich der Dienstherr entschlossen, einen zunächst ausgeschriebenen Dienst-posten nicht mehr zu besetzen, folgt ein Anspruch des Beamten auf Fortsetzung des Verfahrens nicht bereits daraus, dass den aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleiteten Anforderungen an Dokumentation und Mitteilung der Gründe für die Abbruchentscheidung nicht genügt ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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