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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 852/19

Datum:
05.09.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 852/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0905.6B852.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 78/19
Schlagworte:
Beförderungskonkurrenz Frauenförderung Öffnungsklausel starre Quote überwiegende Gründe dienstliche Beurteilung Gesamturteil Gewichtung der Einzelmerkmale Leistung Befähigung Plausibilität
Normen:
LBG NRW §19 Abs. 6 Satz 2; GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

1. Überwiegende Gründe in der Person eines Mitbewerbers im Sinne des § 19 Abs. 6 Satz 2, 1. Hs. LBG NRW sind nicht bereits bei einem Dienstaltersvorsprung von zwei Jahren gegeben.

2. Unter Geltung der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei in Nordrhein-Westfalen (RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 29. Februar 2016 - 403-26.00.05 -, MBl. NRW S. 226 - BRL Pol -) ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn allen Einzelmerkmalen für die Bildung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung gleiches Gewicht zugemessen wird.

3. Dass eine Gewichtung der Einzelmerkmale vorgegeben ist, die einheitlich für den Geltungsbereich der BRL Pol gilt, ist im Streitfall mit der Beschwerde nicht dargelegt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 9.000 Euro festgesetzt.

 
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