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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 817/19

Datum:
23.10.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 817/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1023.6B817.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1041/19
Schlagworte:
Dienstpostenkonkurrenz Anordnungsgrund Erfahrungsvorsprung Bewährungsvorsprung Beförderungskonkurrenz Ausblendung
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

Zum (fehlenden) Anordnungsgrund bei einer reinen Dienstpostenkonkurrenz, wenn die Erzielung eines Bewährungs- oder Erfahrungsvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 16.000 Euro festgesetzt.

 
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