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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 714/19

Datum:
31.07.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 714/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0731.6B714.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 75/19
Schlagworte:
Konkurrentenstreit Auswahlentscheidung Kausalität dienstliche Beurteilung Verwirkung Jahresfrist Begründung des Gesamturteils
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde des Beigeladenen in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Das Recht zur Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung unterliegt der Verwirkung.

Für die Bemessung des Zeitmoments im Rahmen der Verwirkung bietet die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO eine zeitliche Orientierung.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

 
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