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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 708/19

Datum:
22.07.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 708/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0722.6B708.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 217/19
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Polizeikommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren.

In einem Regelbeurteilungssystem, in dem dienstlichen Beurteilungen eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren beigemessen wird, sind die Beurteilungen von Konkurrenten um eine Beförderungsstelle regelmäßig im Verhältnis zueinander noch hin-reichend aktuell, wenn die Enddaten der Beurteilungszeiträume nicht mehr als ein Jahr auseinanderfallen.

Ist eine Auswahlentscheidung rechtlich fehlerhaft, kommt die begehrte Untersagung der Stellenbesetzung nur dann in Betracht, wenn ein Erfolg der Bewerbung des Antragstellers bei rechtsfehlerfreiem Verlauf des Auswahlverfahrens zumindest ernsthaft möglich erscheint.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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