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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 52/19

Datum:
02.05.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 52/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0502.6B52.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 1157/18
Schlagworte:
Stellenbesetzung Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens Abbruchmitteilung Rechtsmissbrauch
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde einer Kreisamtsrätin, deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darauf gerichtet ist, den Dienstherrn zur Fortsetzung eines Stel-lenbesetzungsverfahrens zu verpflichten.

Hat sich der Dienstherr entschlossen, einen zunächst ausgeschriebenen Dienst-posten nicht mehr zu besetzen, folgt ein Anspruch des Beamten auf Fortsetzung des Verfahrens nicht bereits daraus, dass den aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleiteten Anforderungen an Dokumentation und Mitteilung der Gründe für die Abbruchentscheidung nicht genügt ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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