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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 454/19

Datum:
11.07.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 454/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0711.6B454.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 2243/18
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Ersten Polizeihauptkommissars, der sich in einem Konkurrentenstreit gegen die Beschränkung des Bewerberkreises auf Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 12 LBesO wendet.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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