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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 425/19

Datum:
27.05.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 425/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0527.6B425.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1704/18
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Die Häufung von Spitzennoten lässt für sich gesehen keinen verlässlichen Schluss zu, ob die im Einzelfall an einen Beamten vergebene Spitzennote auf einer Verkennung des Beurteilungsmaßstabs beruht.

Auch bei einer Notenabsenkung zur Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe muss der Überbeurteiler nach sachgerechten Kriterien entscheiden, in welchen Fällen und in welchem Umfang diese Absenkung vorgenommen werden soll; dies schließt regelmäßig eine entsprechend differenzierte Kenntnis über das individuelle Leistungsbild des Beurteilten notwendig ein.

Die Herabsetzung einer Beurteilung, die sich allein auf eine (separate) Begründung des Erstbeurteilers stützt, für die weder in Bezug auf den notwendigen Inhalt noch die Formulierungen einheitliche Maßstäbe gelten, beruht nicht auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

 
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