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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 386/19

Datum:
10.07.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 386/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0710.6B386.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 3402/18
Schlagworte:
Dienstliche Beurteilung Regelbeurteilung Qualifikationsvergleich Wertender Vergleich Umrechnung Statusamt
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

Zum Vergleich von in verschiedenen Statusämtern erteilten dienstlichen Beurteilungen.

Der Dienstherr kann in Ausübung des ihm insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums eine im rangniederen Statusamt erteilte Regelbeurteilung um mehr als einen Punkt im Gesamturteil abwerten, wenn er dies entsprechend plausibilisiert.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

 
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