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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 361/19

Datum:
20.05.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 361/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0520.6B361.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 1154/18
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde der Antragsgegnerin in einem Konkurrentenstreitverfahren, in dem sich der Antragsteller (Diplom-Rechtspfleger) gegen seinen Ausschluss vom weiteren Auswahlverfahren um eine Fachdienstleiterstelle (A 13 LBesO) im allgemeinen Verwaltungsdienst wendet.

Aus der Anerkennung der Laufbahnbefähigung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes als Laufbahnbefähigung u.a. für den allgemeinen Verwaltungsdienst (§ 1 a Abs. 2 VAP2.1) folgt, dass ein Beamter regelmäßig auch als geeignet anzusehen ist, diejenigen Dienstposten der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes auszufüllen, die seinem aktuell ausgeübten oder dem nächsthöheren Statusamt der anderen Laufbahn entsprechen.

Einschränkungen durch ein konstitutives Anforderungsprofil sind nur dann zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber mit der durch § 1 a Abs. 2 VAP2.1 anerkannten Laufbahnbefähigung regelmäßig nicht mit-bringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

 
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