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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 344/19

Datum:
09.07.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 344/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0709.6B344.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 3662/18
Schlagworte:
Dokumentation Auswahlerwägungen Auswahlgespräch strukturiertes Interview Assessment-Center Protokoll Bewertung
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, den Gegenstand sowie die Bewertung von Auswahlgesprächen, auf die eine beamtenrechtliche Auswahlentscheidung gestützt wird, nachvollziehbar zu dokumentieren.

Die Dokumentation muss nicht die tatsächlichen Grundlagen für die Bewertungen, bei strukturierten Interviews etwa die Antworten auf die vorgesehenen Fragen, enthalten. Insoweit ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass auf etwaige Rügen hin die Bewertungen konkretisiert und plausibilisiert werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt

 
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