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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 285/19

Datum:
25.03.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 285/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0325.6B285.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 90/19
Schlagworte:
Aufstieg Auswahlverfahren Prüfung Wiederholungsversuch
Normen:
LVO Pol §20
Leitsätze:

Die Begrenzung der Teilnahme am Auswahlverfahren für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III auf drei Versuche ist mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar.

Der Umstand, dass ein Beamter zunehmend an Berufs- und Lebenserfahrung gewinnt, gebietet es nicht, ihm nach Jahren einen weiteren Wiederholungsversuch einzuräumen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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