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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 274/19

Datum:
20.08.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 274/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0820.6B274.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 2447/18
Schlagworte:
Dienstliche Beurteilung Nachzeichnung Benachteiligungsverbot Referenzgruppe Vergleichsgruppe Verweildauer Richtsätze Dokumentation
Normen:
LVO NRW §9 Abs. 1; LVO NRW §8 Abs. 3; LPVG NRW §42 Abs. 3 Satz 4
Leitsätze:

1. Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners in einem Konkurrentenstreitverfahren.

2. Zur Nachzeichnung dienstlicher Beurteilungen gemäß § 9 Abs. 1 LVO NRW.

3. Die für die Laufbahnnachzeichnung maßgeblichen Erwägungen sind vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich so ausführlich niederzulegen, dass die Bewerberauswahl unter Zugrundelegung der Nachzeichnung auch für Dritte nachvollziehbar wird.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

 
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