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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 204/19

Datum:
02.05.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 204/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0502.6B204.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2661/18
Schlagworte:
Laufbahnprüfung 12-Minuten-Lauf Körperliche Leistungsfähigkeit Fristablauf Rücktritt Wiederholungsprüfung Vorwegnahme der Hauptsache
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; VAPPol II §12
Leitsätze:

Die Festlegung einer starren zeitlichen Grenze von zwei Jahren, innerhalb der die körperliche Leistungsfähigkeit (12-Minuten-Lauf) durch Kommissaranwärter für den Polizeivollzugsdienst nachzuweisen ist, ist verfassungsgemäß.

Es ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, dass diese Frist auch im Fall eines Prüfungsrücktritts wegen Krankheit nicht durchbrochen und damit ein eigentlich zustehender Wiederholungsversuch nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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