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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1800/18

Datum:
18.04.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1800/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0418.6B1800.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1870/18
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Polizeihauptkommissars, der sich gegen die Aufforderung wendet, sich einer polizeiärztlichen Untersuchung seiner Polizeidienstfähigkeit zu unterziehen.

Einzelfall einer rechtmäßigen polizeiärztlichen Untersuchungsanordnung, die der Dienstherr darauf gestützt hat, dass die Polizeiärztin die Kraftfahrtauglichkeit nicht feststellen konnte, weil der Beamte den von dieser hierfür als erforderlich angesehenen Untersuchungen nicht in vollem Umfang zugestimmt hat, und der Beamte die weitere Aufklärung durch Verweigerung einer Schweigepflichtentbindungserklärung unmöglich gemacht hat.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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