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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1753/18

Datum:
13.05.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1753/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0513.6B1753.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 2844/18
Schlagworte:
Auswahlverfahren Stellenbesetzungsverfahren Abbruch Bewerbungsverfahrensanspruch Ermessensreduzierung auf Null Konstitutives Anforderungsmerkmal
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

Ist ein konstitutives Anforderungsmerkmal unzulässig und damit das Auswahlverfahren nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, muss das Verfahren im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null abgebrochen und mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden.

Hat der Dienstherr in einem solchen Fall einen anderen - rechtswidrigen - Abbruchgrund benannt, ist dies unerheblich und verhilft einem einstweiligen Rechtsschutzantrag auf Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens nicht zum Erfolg.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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