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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1708/18

Datum:
02.04.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1708/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0402.6B1708.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1671/18
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde eines Polizeioberkommissars in einem Konkurrenten-streitverfahren.

Zum notwendigen Inhalt einer Abweichungsbegründung nach Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol sowie den Anforderungen an die Plausibilisierung der Bewertungen einer dienstlichen Beurteilung.

 
Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. November 2018 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ihm im Juli 2018 zugewiesenen, bisher frei gehaltenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 mit den Beigeladenen zu besetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

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