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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1707/18

Datum:
30.04.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1707/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0430.6B1707.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1257/18
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag einer Stadtamtfrau, die im Wege der einstweiligen Anordnung die Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens für eine Beförderungsstelle „Sachbearbeitung Beitragswesen, Rechtsangelegenheiten“ (BesGr. A 12) begehrt.

Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt keine Ansprüche auf Schaffung oder Aufrechterhaltung von Beförderungsdienstposten.

Bricht der Dienstherr ein eingeleitetes Stellenbesetzungsverfahren ab, weil er entschieden hat, die Stelle nicht mehr zu besetzen, ist die gerichtliche Kontrolle regel-mäßig darauf beschränkt, ob sich die Entscheidung als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich darstellt. Dafür reicht es nicht aus, dass der Wegfall der Stelle aus der Sicht des Gerichts nicht sinnvoll oder eine andere Organisationsentscheidung sachgerechter erscheint.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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