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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1683/18

Datum:
13.02.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1683/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0213.6B1683.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1258/18
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde einer Stadtamtfrau, die im Wege der einstweiligen Anordnung die Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens für eine Beförderungs-stelle „Stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte“ (BesGr. A 12) begehrt.

Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt keine Ansprüche auf Schaffung oder Aufrechterhaltung von Beförderungsdienstposten.

Bricht der Dienstherr ein eingeleitetes Stellenbesetzungsverfahren ab, weil er entschieden hat, die Stelle nicht mehr zu besetzen, ist die gerichtliche Kontrolle regel-mäßig darauf beschränkt, ob sich die Entscheidung als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich darstellt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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