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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1459/18

Datum:
21.03.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1459/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0321.6B1459.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 816/18
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde eines städtischen Oberrechtsrats, der im Wege der einstweiligen Anordnung seine Rückumsetzung auf den zuvor innegehabten Dienst-posten begehrt.

Die Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht.

Allein der Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein nach Auffassung des Antragstellers rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufrecht erhalten würde, begründet - auch bei beamtenrechtlichen Umsetzungsentscheidungen - noch keinen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden unzumutbaren Nachteil, sondern ist regelmäßige Folge des entsprechenden Verbots.

Ein unzumutbarer Nachteil kann allerdings anzunehmen sein, wenn sich die Umsetzung als materiell offensichtlich rechtswidrig erweist.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig auf den von ihm bis zum 31. März 2018 innegehabten Dienstposten (Fachbereichsleiter 02-02 Beteiligungsmanagement) rückumzusetzen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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