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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 135/19

Datum:
04.04.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 135/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0404.6B135.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 2322/18
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde einer schwerbehinderten Grundschullehrerin (Grad der Behinderung von 100), die im Wege der einstweiligen Anordnung eine Reduzierung ihrer wöchentlichen Pflichtstunden um weitere vier Stunden nach § 2 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG wegen eines mit hohem zeitlichen Aufwand verbundenen Therapiebedarfs begehrt.

Eine zusätzliche Ermäßigung der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach § 2 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG über die Regelermäßigung nach Satz 1 hinaus verlangt, dass die aus der Art der Behinderung folgenden Erschwernissen gerade im Hinblick auf die Erteilung von Unterricht bestehen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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