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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1087/19

Datum:
23.10.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1087/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1023.6B1087.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 1060/18
Schlagworte:
Stellenbesetzung Gleichstellungsbeauftragte Amtszeit Bestellung Anlassbeurteilung Begründungserfordernis Disziplinarverfahren
Normen:
LGG § 15
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Oberwerkmeisters in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten muss nach § 15 LGG NRW keine Regelung des Endes ihrer Amtszeit enthalten.

Anders als das Gesamturteil bedürfen die Bewertungen der Einzelmerkmale einer allein anhand von Zahlen- bzw. Buchstabenwerten erstellten dienstlichen Beurteilung in der Regel keiner gesonderten Begründung.

Der Ausschluss eines Beamten von Beförderungsverfahren wegen eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens ist im Regelfall durch den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn gedeckt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 10.000 Euro festgesetzt.

 
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