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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 696/17

Datum:
24.07.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 696/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0724.6A696.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 6783/15
Schlagworte:
Versetzung in den Ruhestand Dienstunfähigkeit Personalratsmitgliedschaft Schwerbehindertenvertretung Inkompatibilität Gleichstellungsbeauftragte Suchpflicht Amtsärztliches Gutachten
Normen:
LPVG §66 Abs. 2; LPVG §11; VwVfG NRW §46; LGG NRW §17; BeamtStG §26 Abs. 3
Leitsätze:

1. Erfolgloser Antrag eines Oberbaurats auf Zulassung der Berufung, der sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet.

2. Zwischen Personalratsmitgliedschaft und Schwerbehindertenvertretung besteht keine Inkompatibilität.

3. Die Versetzung in den Ruhestand ist eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende personelle Maßnahme.

4. Zu den Anforderungen an ein amtsärztliches Gutachten, das der Annahme der Dienstunfähigkeit zugrunde gelegt wird.

5. Zum tatrichterlichen Ermessen bei der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

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