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1. Erfolgloser Antrag eines Oberbaurats auf Zulassung der Berufung, der sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet.
2. Zwischen Personalratsmitgliedschaft und Schwerbehindertenvertretung besteht keine Inkompatibilität.
3. Die Versetzung in den Ruhestand ist eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende personelle Maßnahme.
4. Zu den Anforderungen an ein amtsärztliches Gutachten, das der Annahme der Dienstunfähigkeit zugrunde gelegt wird.
5. Zum tatrichterlichen Ermessen bei der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
2I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
31. Der Zulassungsantrag macht erfolglos geltend, die Zurruhesetzungsverfügung sei formell rechtswidrig, weil das Mitbestimmungsrecht des Personalrats verletzt worden sei. Die Maßnahme könne nicht nach § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW als gebilligt angesehen werden, da die Zustimmungsfiktion nicht eingetreten sei. Die Erklärungsfrist des § 66 Abs. 2 Satz 3 LPVG NRW habe nicht zu laufen begonnen. Das Beteiligungsschreiben sei am 9. Oktober 2015 Herrn L. , dem stellvertretenden Personalratsvorsitzenden, übergeben worden. Dieser sei wegen „seiner zeitgleichen Funktion als Schwerbehindertenvertreter“ generell „für den Personalrat nicht empfangsberechtigt" gewesen (dazu a). Konkret am 9. Oktober 2015 sei er auch deshalb „für den Personalrat nicht empfangsberechtigt“ gewesen, weil der Personalratsvorsitzende an diesem Tag nicht verhindert gewesen sei (dazu b).
4a) Entgegen der Ansicht des Klägers liegt ein Verfahrensmangel nicht deshalb vor, weil Herr L. gleichzeitig Personalratsmitglied und Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen war. Insoweit besteht keine Inkompatibilität.
5Wortlaut und Systematik der maßgeblichen Bestimmungen sprechen für die Zulässigkeit einer solchen Funktionenhäufung. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand ist auf die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung geltenden Vorschriften abzustellen;
6vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 4. November 2015
7- 6 A 1364/14 -, juris Rn. 37 m. w. N.,
8ausgehend vom jetzt geltenden Recht würde sich allerdings nichts anderes ergeben.
9Für den Personalrat bestimmt § 11 Abs. 1 LPVG NRW, dass alle Wahlberechtigten wählbar sind, die am Wahltage seit sechs Monaten derselben Körperschaft, Anstalt oder Stiftung angehören. Nach Abs. 2 lit. b) der Vorschrift sind nicht wählbar Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind, nach Abs. 2 lit. d) ferner solche Beschäftigte, die nach der Wahl Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten der Dienststelle wahrnehmen. Dabei regelt § 11 LPVG NRW die Voraussetzungen der Wählbarkeit in den Personalrat im Grundsatz abschließend; für eine ergänzende Gesetzesauslegung, die die Wählbarkeit über die ausdrücklich genannten Ausschlusstatbestände hinaus einschränkt, ist kein Raum.
10Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, LPVG, Loseblatt Stand Oktober 2017, § 11 Rn. 8; auch BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 6 PB 38.09 -, IÖD 2010, 57 = juris Rn. 10, zu § 14 BPersVG.
11Danach ist die Schwerbehindertenvertretung für den Personalrat wählbar. Insbesondere ist sie zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle im Sinne des § 11 Abs. 2 lit. b) LPVG NRW nicht befugt.
12Darüber hinaus streitet der Umstand, dass § 11 Abs. 2 lit. d) LPVG NRW (nur) die Unvereinbarkeit von Personalratsmitgliedschaft und Aufgabenwahrnehmung als Gleichstellungsbeauftragter ausdrücklich bestimmt, gegen die Annahme, dass dergleichen auch für die Funktionshäufung von Personalrat und Schwerbehindertenvertretung gilt. Es hätte sich aufgedrängt, hierzu eine entsprechende Regelung vorzusehen, wenn sie dem Willen des Gesetzgebers entsprochen hätte.
13Ein vergleichbares systematisches Element lässt sich aus den Vorschriften zur Wählbarkeit der Schwerbehindertenvertretung gewinnen. Für die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sieht die bis zum 31. Dezember 2017 geltende und somit hier noch maßgebliche Bestimmung des § 94 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz SGB IX - ebenso im Übrigen wie ihre ab dem 1. Januar 2018 gültige Nachfolgebestimmung des § 177 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz SGB IX in der Fassung vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) - vor, dass alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten wählbar sind, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehören. Satz 2 bestimmt, dass nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat nicht angehören kann. Danach ist die Wählbarkeit eines Personalratsmitglieds (gerade) nicht ausgeschlossen. Da letztere Vorschrift die Mitgliedschaft im Personalrat in den Blick nimmt, hätte es sich wiederum aufgedrängt, in diesem Zusammenhang die Unzulässigkeit der vom Kläger beanstandeten Funktionskumulation ausdrücklich zu regeln.
14S. auch Vogelgesang, ZfPR 2014, 114 (116) m. w. N.
15Auch die unterschiedlichen Funktionen von Personalrat und Schwerbehindertenvertretung begründen in aller Regel keine Interessenkollision. Ergibt sich ein Interessenkonflikt im Einzelfall, kann (und muss) die Vertrauensperson diesen gegenüber dem Personalratsvorsitzenden anzeigen.
16OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2018 - OVG 60 PV 8.17 -, PersR 2018, 45 = juris Rn. 24; für das Verhältnis Betriebsratsmitgliedschaft und Schwerbehindertenvertretung Hess. LAG, Beschluss vom 1. November 2012 - 9 TaBV 156/12 -, juris Rn. 26 f.; Süllwold, ZfPR 2003, 255.
17Dass im Streitfall ein Interessenkonflikt gegeben war, legt der Zulassungsantrag nicht dar; es ist auch nicht ersichtlich.
18b) Dahinstehen kann, ob im Laufe des 9. Oktober 2015 eine Verhinderung des Personalratsvorsitzenden eingetreten ist, aufgrund derer Herr L. in seiner Funktion als stellvertretender Personalratsvorsitzender berechtigt gewesen ist, das Beteiligungsschreiben vom 9. Oktober 2015 entgegenzunehmen, so dass die Zwei-Wochen-Frist des § 66 Abs. 2 Satz 3 LPVG NRW bereits an diesem Tag zu laufen begonnen hat. Ist dies nicht der Fall, hätte die Zwei-Wochen-Frist am 10. Oktober 2015 zu laufen begonnen. Es ist unstreitig, dass der Personalratsvorsitzende am 10. Oktober 2015 wegen Urlaubs verhindert gewesen ist und dem stellvertretenden Personalratsvorsitzenden das genannte Beteiligungsschreiben an diesem Tag vorgelegen hat. Der Personalrat hat die Zustimmung zur Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist schriftlich verweigert, so dass die Zustimmungsfiktion (vgl. § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW) eingetreten ist. Ausweislich des Absendevermerks ist die angefochtene Verfügung erst nach dem Eintritt der Zustimmungsfiktion zur Post gegeben worden.
192. Der Zulassungsantrag moniert ferner vergeblich die unzureichende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten.
20Bei der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand handelt es sich gemäß § 17 Abs. 1 Satz LGG NRW vom 9. November 1999 (GV.NRW. S. 590), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) - im Wesentlichen inhaltsgleich § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LGG NRW in der Fassung vom 6. Dezember 2016, GV. NRW 1052 -, um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende personelle Maßnahme.
21OVG NRW, Urteil vom 14. Mai 2013 - 6 A 1883/09 -, juris Rn. 42 m. w. N.
22Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 LGG NRW a.F. (nunmehr § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 LGG NRW n.F.) ist die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten und anzuhören; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
23Eine diesen Vorgaben entsprechende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist erfolgt. Der Kläger stellt nicht in Frage, dass deren Urlaubsvertreterin unter dem 21. September 2015 vermerkt hat, aus Gleichstellungssicht sei zu der Maßnahme keine Stellungnahme beabsichtigt. Er beanstandet eine unzureichende Beteiligung zu Unrecht mit dem Hinweis darauf, die Gleichstellungsbeauftragte sei zum Gespräch am 9. Oktober 2015, an dem unter anderem der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Personalrats teilgenommen haben, nicht eingeladen worden. Die Gleichstellungsbeauftragte ist allerdings darüber unterrichtet worden, dass dieses Gespräch stattgefunden hat. Soweit sie sich unzureichend informiert und eingebunden gefühlt hätte, hätte es ihr offen gestanden und oblegen, dies zu bemängeln und Entsprechendes einzufordern. Statt dessen hat die Gleichstellungsbeauftragte (nunmehr diese selbst) das sie unterrichtende Schreiben unter dem 15. Oktober 2015 (nochmals) abgezeichnet mit der Bemerkung „Die Maßnahme wurde zur Kenntnis genommen“. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats begründet eine etwaige Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung bzw. der Gleichstellungsbeauftragten zuzuordnenden, von ihnen selbst nicht geltend gemachten weitergehenden Informationsanspruchs nicht die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme.
24Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 2004
25- 2 B 54.04 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 12. Oktober 1989 - 2 C 22.87 -, BVerwGE 82, 356 = juris Rn. 24; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2019 - 6 A 1553/18 -, juris Rn. 7, vom 6. September 2018 - 6 B 962/18 -, juris Rn. 8 ff., und vom 9. Juli 2018 - 6 B 522/18 -, IÖD 2018, 190 = juris Rn. 8 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4. September 2018 - 4 S 142/18 -, juris Rn. 46; OVG Bremen, Urteil vom 17. März 2004 - 2 A 360/03 -, IÖD 2005, 16 = juris Rn. 61.
263. Zu Recht hat ferner das Verwaltungsgericht die amtsärztliche Stellungnahme der Dr. M.°°°°°-D.°°°°° vom 4. Mai 2015 als ausreichend angesehen.
27Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird insoweit geltend gemacht, das amtsärztliche Gutachten vom 4. Mai 2015 vermittle die notwendigen sachlichen Grundlagen für eine Entscheidungsfindung nicht. Es sei nicht hinreichend und nachvollziehbar begründet. Ferner sei die Diagnose nicht hinreichend bestimmt. Überdies sei die Amtsärztin Dr. M. -D. nicht ausreichend befähigt, psychische und orthopädische Erkrankungen festzustellen. Die Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Q. vom 27. April 2015 mache die Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens nicht entbehrlich. Mit dieser Kritik dringt der Kläger nicht durch.
28Hinsichtlich eines im Zurruhesetzungsverfahren verwendeten (amts-)ärztlichen Gutachtens gelten folgende Anforderungen: Den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen.
29Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 -, NVwZ-RR 2015, 625 = juris Rn. 12 m. w. N.; Beschluss vom 13. März 2014 - 2 B 49.12 -, juris Rn. 8.
30Diesen Anforderungen genügt das Gutachten der Amtsärztin Dr. M. -D. vom 4. Mai 2015. Es ist zunächst hinreichend und nachvollziehbar begründet. Entgegen dem Zulassungsvorbringen enthält das Gutachten nicht lediglich eine Darstellung von Befunden und beschränkt sich auch nicht auf die bloße Mitteilung der Diagnose und eine Bewertung der Dienstfähigkeit, ohne die wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Meinungsbildung erkennen zu lassen. Die Stellungnahme der Amtsärztin umfasst insgesamt fünf Seiten. Insbesondere in dem Abschnitt „Weitere Mitteilungen aus ärztlicher Sicht“ erläutert die Amtsärztin nachvollziehbar die Feststellungen und Gründe, die das in vorstehendem Abschnitt mitgeteilte Ergebnis tragen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Diagnose auch nicht bereits deshalb unzureichend bestimmt, weil eine Klassifikation zur Systematisierung der Diagnosen anhand des ICD-Schlüssels nicht erfolgt sei. Die beim Kläger vorliegende psychische Erkrankung bezeichnet die Amtsärztin in dem Gutachten als schwere depressive Störung (mit daraus resultierenden erheblichen kognitiven und kommunikativen Beeinträchtigungen). Diese Diagnose lässt sich dem ICD-Schlüssel F.33-2 zuordnen. Dass dies in der Stellungnahme selbst nicht erfolgt ist, macht diese nicht unbrauchbar. Angesichts der diesbezüglich näheren Darlegungen der Amtsärztin geht das Zulassungsvorbringen, allein der Umstand, dass ein Beamter depressiv sei, führe nicht zwingend zu dessen Dienstunfähigkeit, am Streitfall vorbei. Ebenso wenig trifft der Vorwurf zu, es fehle „an jeglicher Klassifizierung und damit Differenzierung im Hinblick auf die Beurteilung der Depression und deren Relevanz für die Dienstunfähigkeit“.
31Ferner fehlte der Amtsärztin nicht die Befähigung, psychische und orthopädische Erkrankungen festzustellen, zumal sie sich insoweit auf eine Reihe näher aufgeführter (fach-)ärztlicher Berichte stützen konnte, darunter hinsichtlich der beim Kläger vorliegenden psychischen Problematik namentlich auf die Stellungnahme des diesen behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Q. vom 27. April 2015. Darin ist (näher) ausgeführt, bei dem Kläger habe sich eine manifeste depressive Störung und Angststörung seit über einem Jahr ausgebildet. Er sei in seiner deutlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit und relativen Therapieresistenz schon seit mehreren Monaten dienstunfähig krankgeschrieben. Eine Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit erscheine sehr unwahrscheinlich. Dabei stellt es entgegen der Auffassung des Zulassungsantrags keinen (aufklärungsbedürftigen) „Widerspruch“ dar, dass der Facharzt den Begriff der „Leistungsfähigkeit“ verwendet hat. Anders als die Amtsärztin war er mit einer Stellungnahme zur Dienstunfähigkeit nicht beauftragt und deshalb nicht gehindert, auf jenen allgemein gebräuchlichen und verständlichen Begriff zurückzugreifen. Ungeachtet dessen stützen seine Ausführungen ersichtlich die Feststellungen der Amtsärztin; ein Widerspruch ist nicht ansatzweise erkennbar. Ob die orthopädischen Beschwerden des Klägers für sich allein die Annahme der Dienstunfähigkeit gerechtfertigt hätten, mag auf sich beruhen.
324. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich entgegen der Auffassung des Klägers des Weiteren nicht daraus, dass die Beklagte die Suche nach für diesen geeigneten Stellen auf Dienstposten in ihrem Bereich beschränkt hat.
33Von einer Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 BeamtStG abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG ist in den Fällen des Satzes 1 die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts genügt. Gemäß § 26 Abs. 3 BeamtStG kann zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne dessen Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn und auf Dienstposten zu erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind.
34BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 -, a. a. O., Rn. 15 ff.
35Die Suchpflicht entfällt, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist und auch kein Restleistungsvermögen besteht.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, BVerwGE 150, 1 = juris Rn. 35; OVG NRW, Urteil vom 4. November 2015 - 6 A 1364/14 -, a. a. O., Rn. 52.
37Von Letzterem war hier auszugehen. Die Amtsärztin Dr. M. -D. hat in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2015 in der für diese Angabe vorgesehenen Rubrik keine Tätigkeiten genannt, die der Kläger noch ausüben konnte. Das ist nach ihren vorausgegangenen Feststellungen, insbesondere zu den psychischen Einschränkungen des Klägers, auch nachvollziehbar. Er hat die Tragfähigkeit dieser Ausführungen - wie dargestellt - nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Abgesehen davon folgt der Senat dem Verwaltungsgericht bezüglich seiner Erwägungen zur Suchpflicht „außerhalb des eigenen Dienstherrnbereichs“.
38II. Aus dem vorstehend Dargestellten folgt zugleich, dass die Rechtssache nicht die ihr vom Kläger beigemessenen besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.
39III. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Fragen,
40„Kann der in einem Verfahren auf vorzeitige Zurruhesetzung mitwirkende Schwerbehindertenvertreter zugleich Vertreter des Personalrats in dieser Angelegenheit sein?“
41und
42„Kann durch Zugang des Antrags auf Zustimmung einer Maßnahme nach § 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW beim stellvertretenden Personalratsvorsitzenden die Erklärungsfrist des § 66 Abs. 2 Satz 3 LPVG NRW in Lauf gesetzt werden zu einem Zeitpunkt, zu dem der Personalratsvorsitzende nicht verhindert ist?“,
43nicht erfüllt. Nach dem oben Ausgeführten lässt sich die erstgenannte Frage - soweit sie einzelfallübergreifend klärungsfähig ist - ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens auf der Grundlage der maßgeblichen Bestimmungen und der vorliegenden Rechtsprechung beantworten. Die zweite Frage ist nach dem Vorstehenden nicht entscheidungserheblich.
44IV. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, entsprechend dem Beweisantrag des Klägers ein (weiteres) Sachverständigengutachten zu dessen gesundheitlicher Situation zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung einzuholen. Über Art und Zahl der einzuholenden Sachverständigengutachten entscheidet das Tatsachengericht nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO). Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann demnach grundsätzlich nach tatrichterlichem Ermessen verfahrensfehlerfrei abgelehnt werden. Eines weiteren Gutachtens bedarf es nur dann, wenn ein bereits vorliegendes Gutachten nicht den ihm obliegenden Zweck erfüllen kann, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendige Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die für die Entscheidung notwendige Überzeugungsbildung zu ermöglichen. In diesem Sinn kann ein Sachverständigengutachten für die Entscheidungsfindung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Einwendungen eines Verfahrensbeteiligten, der das bereits vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält, verpflichten das Tatsachengericht für sich genommen nicht, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen.
45Vg. nur BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 2014
46- 2 B 78.13 -, juris Rn. 12, vom 25. Februar 2013
47- 2 B 57.12 -, juris Rn. 5, vom 31. Oktober 2012 - 2 B 33.12 -, NVwZ-RR 2013, 115 = juris Rn. 34 m. w. N., vom 14. April 2011 - 2 B 80.10 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 4. November 2015 - 6 A 1364/14 -, a. a. O., Rn. 47.
48Dass danach die Voraussetzungen für die Ungeeignetheit des Gutachtens im Streitfall gegeben sind, macht der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht erkennbar. Hierzu kann auf die Darlegungen unter I.3. verwiesen werden.
49Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.
50Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).