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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 469/17

Datum:
11.04.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 469/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0411.6A469.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 780/15
Schlagworte:
Schadensersatz Nichtbeförderung Benachteiligungsverbot Bewerbungsverfahrensanspruch
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; LPVG NRW §42 Abs. 3 Satz 4
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines als Personalratsmitglied freigestellten Oberverwaltungsrats auf Zulassung der Berufung, der Schadensersatz wegen Nichtbeförderung begehrt.

Das Entstehen des Bewerbungsverfahrensanspruchs und dementsprechend auch des Schadensersatzanspruchs wegen Nichtbeförderung setzen - vom Ausnahmefall der sogenannten "Listenbeförderung" abgesehen - regelmäßig eine Bewerbung des Beamten voraus. Nichts anderes gilt für freigestellte Personalratsmitglieder.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000,00 Euro festgesetzt.

 
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