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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 420/19

Datum:
02.12.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 420/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1202.6A420.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 17925/17
Schlagworte:
Dienstliche Beurteilung Endbeurteiler Abweichungsbegründung Quervergleich Plausibilisierungspflicht Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs Begründung des Gesamturteils Gewichtung der Einzelmerkmale Gleichgewichtung
Normen:
BRL Pol Nr. 6.1; BRL Pol Nr. 8.1,; BRL Pol Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1, BRL Pol Nr. 9.3
Leitsätze:

1. Die Absenkung der Bewertungen in einer dienstlichen Beurteilung gemäß Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei in Nordrhein-Westfalen (RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 29. Februar 2016 - 403-26.00.05 -, MBl. NRW. S. 226 - BRL Pol -) kann auch dann mit dem Hinweis auf den "Quervergleich" begründet werden, wenn sie nicht für jedes Merkmal um den gleichen Wert erfolgt. Auf Einwände des Beamten hin muss sie aber erläutert werden. Um die Plausibilisie-rungspflicht auszulösen, genügt die Rüge der mangelnden Nachvollziehbarkeit der Herabsetzung.

2. a) Der Dienstherr muss dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe an-gehören, die Gewichtung der Bewertungen der Einzelmerkmale bei der Gesamturteilsbildung einheitlich vorgenommen wird.

b) In den BRL Pol fehlt es an Vorgaben für die Gewichtung der Bewertungen der Einzelmerkmale bei der Gesamturteilsbildung in den dienstlichen Beurteilungen der Polizeibeamten der Laufbahngruppen 1, zweites Einstiegsamt, und 2, erstes Einstiegsamt.

3. Unter Geltung der BRL Pol ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn allen Einzelmerkmalen für die Bildung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung gleiches Gewicht zugemessen wird.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass sich die bei der Erstellung der neuen dienstlichen Beurteilung zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts aus den Gründen dieses Urteils ergibt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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