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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2997/17

Datum:
13.06.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2997/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0613.6A2997.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 2854/17
Leitsätze:

Erfolglose Berufung einer ehemaligen Kommissaranwärterin, die sich gegen die Bewertung ihrer Wiederholungsklausur im Bereich Strafrecht Modul GS 4 mit „nicht ausreichend“ wendet und die erneute Bewertung dieser Klausur begehrt.

 

Nicht nur bei Verfahrensfehlern, sondern auch bei Korrektur- und Bewertungsfeh-lern kommt eine Kausalitätsprüfung in Betracht, im Rahmen derer bei gegebener Veranlassung zu prüfen ist, ob Auswirkungen dieser Fehler auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung ausnahmsweise ausgeschlossen werden können.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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