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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2628/16

Datum:
07.10.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 2628/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1007.6A2628.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 4559/15
Schlagworte:
Entschädigung Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Anwendungsbereich Benachteiligung Religion Kopftuch unionsrechtlicher Haftungsanspruch qualifiziertes Verschulden Schaden
Normen:
AGG §33; AGG §24 Nr. 1; AGG §15 Abs. 2; AGG §6 Abs. 2; SchulG NRW a. F. §57; BGB §839; GG Art. 4 Abs. und 2
Leitsätze:

1. Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG setzt voraus, dass die Benachteiligungshandlung sich nach Inkrafttreten des Gesetzes am 18. August 2006 ereignet hat.

2. Eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG wegen Benachteiligung im Stellenbesetzungsverfahren kann nur beanspruchen, wer sich beworben hat, selbst wenn aufgrund einer gesetzlichen Regelung von der Erfolglosigkeit der Bewerbung auszugehen war.

3. Ein unionsrechtlicher Entschädigungsanspruch gegen das beklagte Land besteht nicht deshalb, weil die Richtlinie 2000/78/EG erst nach Ablauf ihrer Umsetzungsfrist mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz umgesetzt worden ist.

4. Das beklagte Land ist nicht nach den Grundsätzen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs deshalb zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, weil es § 57 Abs. 4 SchulG NRW a. F. nicht an die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG angepasst hat. Insoweit fehlte es bis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10 u. a. - an einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht.

5. Ein unionsrechtlicher Schadensersatzanspruch - gerichtet auf eine Entschädigung - kommt auch dann in Betracht, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Verstoß gegen unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Vorschriften abgelehnt worden ist.

6. Voraussetzung für einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch ist, dass tatsächlich und sicher ein Schaden eingetreten ist.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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