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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 238/17

Datum:
09.09.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 238/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0909.6A238.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1876/15
Leitsätze:

Erfolglose Klage eines Polizeihauptkommissars auf Neuerstellung seiner dienstlichen Beurteilung.

Für die auf Neuerstellung seiner dienstlichen Beurteilung gerichtete Klage eines Beamten, der bereits sein laufbahnrechtliches Endamt erreicht hat und nicht mehr befördert werden kann, kann noch ein Rechtsschutzinteresse bestehen, wenn die Beurteilung im Rahmen von auch für statusniedrigere Bewerber geöffneten Konkurrenzen noch Bedeutung erlangen kann.

Zur Einbeziehung der Gleichstellungsbeauftragten in die Maßstabsbildung nach Nr. 9.1 Abs. 11 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (RdErl. d. Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2010 - BRL Pol -).

Einzelfall einer den Anforderungen des Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol genügenden Begründung, wenn Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Merkmale und des Gesamturteils nicht übereinstimmen.

Die Begründung des Gesamtergebnisses einer im Ankreuzverfahren erstellten Beurteilung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn mit Blick auf die für die Einzelmerkmale vergebenen Punkte kein anderes Gesamtergebnis in Betracht kommt.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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