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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2171/17

Datum:
04.04.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2171/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0404.6A2171.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 3007/17
Schlagworte:
Nebentätigkeit Nebentätigkeitsgenehmigung Ansehensbeeinträchtigung Dienstunfähigkeit
Normen:
LBG NRW §49 Abs. 2
Leitsätze:

Eine Nebentätigkeit eines dienstunfähig erkrankten Polizeivollzugsbeamten als Fußballscout kann dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein.

Eine Ansehensbeeinträchtigung entfällt nicht deshalb, weil der Beamte geltend macht, die Nebentätigkeit sei der Gesundheit förderlich.

Ein Beamter, der auf eigenen Antrag einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, kann regelmäßig nicht mit Erfolg geltend machen, er benötige die Einnahmen aus dieser Nebentätigkeit zur Sicherstellung seines Lebensunterhalts.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 29.000 Euro festgesetzt.

 

G r ü n d e :

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17
 

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