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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2170/16

Datum:
07.10.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 2170/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1007.6A2170.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 4572/15
Schlagworte:
Entschädigung Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Benachteiligung Religion Kopftuch unionsrechtlicher Haftungsanspruch qualifiziertes Verschulden
Normen:
AGG § 15; SchulG NRW a. F. § 57; GG Art. 4 Abs. 1 und 2
Leitsätze:

1. Eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG wegen Benachteiligung im Stellenbesetzungsverfahren kann nur beanspruchen, wer sich beworben hat, selbst wenn aufgrund einer gesetzlichen Regelung von der Erfolglosigkeit der Bewerbung auszugehen war.

2. Der Haftungsanspruch aus § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG und damit auch eine Kausalität zwischen der unterschiedlichen Behandlung und dem in § 1 AGG genannten Grund voraus.

3. Das pauschale Kopftuchverbot nach § 57 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2006 war nicht nach § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt.

4. Das ausdifferenzierte System der Darlegungs- und Beweispflichten nach § 22 AGG gilt ungeachtet des Amtsermittlungsgrundsatzes auch im Verwaltungsprozess.

5. Der Anspruch auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kommt auch bei normativem Unrecht in Betracht, setzt aber eine behördliche Vollzugshandlung voraus.

6. § 15 Abs. 3 AGG ist nicht entsprechend anwendbar auf gesetzliche Regelungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen.

7. Das beklagte Land ist nicht nach den Grundsätzen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs deshalb zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, weil es § 57 Abs. 4 SchulG NRW a. F. nicht an die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG angepasst hat. Insoweit fehlte es bis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10 u. a. - an einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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